Absetzung Abwasser für Landwirtschaft
Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die Wassermenge, die für das Vieh benötigt wird nicht durch Messungen festgestellt, werden vom Wasserverbrauch nicht eingeleitete Abwassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Abwassermenge
- je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 16 m³
- je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Abwassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend
aufhält, mindestens 35m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen.
Auf schriftlichen Antrag kann eine solche Ermäßigung der Abwassergebühr erfolgen. Dazu muss bis zum 07.11.2025 der Antrag und ein Auszug aus dem Bestandsregister der HIT-Datenbank mit Stichtag 01. Juli 2025 bei der Gemeindeverwaltung Görwihl abgegeben werden.
Die Ermäßigung wird in den Gebührenbescheid für Wasser und Abwasser 2025 mit einfließen.
Nachträglich eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Folgejahre gilt dasselbe.
Antragsformular Absetzung Abwasser für Landwirtschaft (PDF,215 KB)
