Räum- und Streupflicht

Informationen


Nach der Satzung der Gemeinde Görwihl über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege, obliegt es den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich Ortsdurchfahrten, die Gehwege bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen. Dasselbe gilt für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind (oder wenn die Gehwege nicht geräumt werden können).
Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss eine Fläche von ca. 80 cm Breite am Rande der Fahrbahn bestreut werden. Die Gehwege oder der Straßenrand sind so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nötigen Sorgfalt gefahrlos begangen werden können. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Eisglätte auftritt ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Bitte beachten! – Bei einem Unfall kann ein Haftungsschaden entstehen.